Gebäudeschäden und Baumängel
Eine Bauleistung ist so zu erbringen, dass sie zum Zeitpunkt der Abnahme die vertraglich vereinbarte Beschaffenheit
aufweist, den allgemein anerkannten Regeln der Technik entspricht und nicht mit Fehlern behaftet ist, die den Wert
oder die Tauglichkeit zum gewöhnlichen oder nach dem Vertrag vorausgesetzten Gebrauch aufheben oder mindern
(vgl. § 13 Nr. 1 VOB/B).
Im Streitfall ist es zweckdienlich, die Hilfe eines verständigen, unparteiischen Dritten – hier die des
Bausachverstäändigen – in Anspruch zu nehmen, damit die Ursache(n) erforscht und der bzw. die Verursacher
ermittelt werden können.
Oftmals kann durch ein Gutachten eines solchen Bausachverständigen ein kostenintensiver Rechtsstreit im
Vorfeld verhindert werden.
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